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Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen (ebay)

Verbraucher haben bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter ein Widerrufsrecht

Verbrauchern, die bei Internetauktionen wie z.B. bei eBay Produkte von gewerblichen Anbietern ersteigern, steht ein befristetes Widerrufsrecht zu. Der BGH führt in seiner lange erwarteten Entscheidung (Urteil vom 03.11.2004, Az.: VIII ZR 375/03) aus, dass den Internetauktionen keine Versteigerung im zivilrechtlichen Sinne zugrunde liege. Die Waren würden vielmehr aufgrund eines Fernabsatzvertrages gekauft.

Der BGH hatte folgenden Sach- und Rechtslage zu würdigen:

1. Der Kläger, ein gewerblicher Händler von Gold- und Silberschmuckstücken, hatte bei eBay ein „15 Karat Diamanten-Armband ab ein Euro“ zur Versteigerung angeboten. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, lehnte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Schmuckstücks ab. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hat nun auch die Revision des Klägers zurückgewiesen.

2. Nach der Entscheidung des BGH gilt § 312 d Abs. 1 BGB, der einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht und ein befristetes Widerrufsrecht gewährt, auch für Internetauktionen.


Zwar schließe § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die „in der Form von Versteigerungen“ i.S.v. § 156 BGB geschlossen würden, aus. Die Internetauktion von eBay sei aber aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB.


Bei einer Versteigerung gemäß § 156 S.1 BGB komme der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. Anders sei es bei den Internetauktionen von ebay. Hier komme der Vertrag durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten zustande. Die Vorschrift des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB könne als eng auszulegende Ausnahmebestimmung auch nicht analog angewandt werden. Dies folge auch aus dem Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts.

3. „Die Entscheidung des BGH ist aus Sicht des Verbraucherschutzes zu begrüßen.“ resümiert Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen. „Denn der Verbraucher, der ein Produkt bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwirbt, ist den gleichen Risiken ausgesetzt wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.“








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